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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Literaturhaus Herne Ruhr e.V. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Herne.
  2. Die Geschäftsadresse lautet Bebelstr. 18, 44623 Herne
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der Bildenden Kunst und der Neuen Medien in Herne, im Mittleren Ruhrgebiet sowie in darüber hinaus reichende Regionen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Literaturhaus und dadurch verwirklicht, dass der Verein kulturelle und literarische Veranstaltungen jeglicher Art plant, organisiert und durchführt und hierfür um das Interesse bei Privatpersonen, Institutionen und Unternehmen in Herne und in der gesamten Region wirbt.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft/Ehrenmitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines Aufnahmeantrags. Über die Annahme oder Ablehnung des Antrags entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
  2. Die Mitgliedschaft kann auch in Form einer Fördermitgliedschaft begründet werden und zwar aufgrund einer individuellen Vereinbarung mit dem Vorstand über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  3. Der Vorstand kann mit Einvernehmen der Mitgliederversammlung beitragsfreie Ehrenmitglieder benennen, die sich in besonderem Maße um die Interessen der Vereins verdient gemacht haben oder für den Verein von herausragender Bedeutung sind.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung oder mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Sie endet außerdem mit Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beitragsschulden beglichen wurden, und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses den Beirat (§ 13) anzurufen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Vereinsbeiträgen verpflichtet. Bei der Aufnahme in den Verein kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Jahresgebühr ist spätestens bis zum 15.02. eines jeden Geschäftsjahrs fällig.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins werden folgende Beiträge erhoben:

          Jahresbeitrag: für Einzelmitglieder 120,00 €; für Ehepaare 180,00 €

Die vorgenannten Beträge sind solange verbindlich, als die Mitgliederversammlung keine anderen Beträge beschlossen hat.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit und zu den jeweiligen Angebotsbedingungen zu nutzen.
  2. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (z. B. Eintritt). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA-Verfahrens zu erfüllen und erteilen ein SEPA-Lastschriftmandat. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden bis spätestens zum 01.03. des Geschäftsjahres eingezogen; das Recht des Mitgliedes, die Zahlungsverpflichtung durch Überweisung bis zum 15.02. eines Jahres zu erfüllen, bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (§ 8),
  • der/die Geschäftsführer/in als besonderer Vertreter (§ 12),
  • der Beirat (§ 13),
  • die Mitgliederversammlung (§ 15).

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern zusammen. Er hat in seiner Mindeststärke eine(n) Vorsitzende/n sowie eine/n erste(n) und einen zweite(n) stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten (Vorstand i. S. d. § 26 BGB). Sie vertreten stets allein.
  3. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
    d) Berufung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin und weiterer Mitarbeiter/ innen sowie Abschluss, Änderung und Beendigung entsprechender Anstellungsverträge,
    e) Einberufung zu den Sitzungen des Beirates
  2. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl der bisherigen Vorstandmitglieder ist möglich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Als Vorstandsmitglieder können nur Gründungsmitglieder des Vereins oder vom Beirat vorgeschlagene Personen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat ausschließlich der Beirat das Recht, ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren. Die Amtszeit des neuen Vorstands-Mitgliedes endet mit der Amtsperiode des Gesamt-Vorstands.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig in allen Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in berufen und diese/n mit der Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereins betrauen. Zum/Zur Geschäftsführer/in können auch Nichtmitglieder berufen werden.
  2. Der/Die Geschäftsführer/in besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/Sie nimmt an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil.
  3. Über eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit und ihre Höhe entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  4. Der/Die Geschäftsführer/in hat die Stellung eines besonderen Vertreters (§ 30 BGB). Er/Sie vertritt den Verein im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 nach innen und nach außen stets allein.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann zugleich auch das Amt des Geschäftsführers in Personalunion ausüben.

§ 13 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus fünf Personen, die Mitglieder des Vereins sind. Er berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Dem Beirat obliegt allein das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Entlastung für die Dauer der Amtszeit. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Beirates.
  2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Gründungsmitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
  3. Die Angehörigen des Beirates dürfen weder Vorstandsmitglieder noch Geschäftsführer/ in des Vereins sein.
  4. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  5. Entscheidungen müssen protokolliert und von allen Angehörigen des Beirates unterschrieben werden. Der Beirat tagt aufgrund schriftlicher Einberufung des Vorstandes mindestens einmal halbjährlich; die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  6. Der Beirat kann von jedem Mitglied bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausschlüssen angerufen werden.
  7. Der Beirat kann einstimmig die Behandlung einer Sache ablehnen.
  8. Entscheidungen sind dem Anrufenden und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 14 Rechnungsprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von vier Jahren. Gegenstand und Umfang ihrer Prüfung bestimmt die Mitgliederversammlung. Auf der Mitgliederversammlung erstatten die Rechnungsprüfer/innen ihren Bericht.

§ 15 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung zu überreichen und zum Protokoll zu nehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts mit Aufwands- und Ertragsrechnung,
    b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen,
    c) Genehmigung der Jahresrechnung,
    d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    e) Wahl und Abberufung der vom Beirat vorgeschlagenen Mitglieder des Vorstands,
    f) Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
    g) Wahl des Beirates,
    h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Beirates,
    i) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist; ausdrücklich erfüllt die Versendung per email das Formerfordernis.
    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand beantragen, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Der/Die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Schriftführer/in.
  2. Der/Die Versammlungsleiter/in bestimmt die Art der Abstimmung. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht (§ 16) einberufen worden ist.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich, jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Beirates.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.

§ 19 Änderung des Zwecks des Vereins

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder und des Beirates beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer allein für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen und mit Zustimmung des Beirates beschlossen werden (§ 18 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere, steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung für kultureller Zwecke.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu geben. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachung des zuständigen Amtsgerichtes bestimmt ist.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.

§ 22 In-Kraft-Treten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 07.10.2015 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.